II. Übereinkommen der I. Haager Friedens · II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz
§ 1 II. Übereinkommen der I. Haager Friedens
Artikel 1.
Die hohen vertragschließenden Teile werden ihren Landstreitkräften Weisungen erteilen, welche der diesem Übereinkommen angeschlossenen Ordnung, betreffend die Gesetze und Gebräuche des Landkrieges entsprechen.