§ 20 II. Übereinkommen der I. Haager Friedens
Artikel 20.
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Zeit in ihre Heimat entlassen werden.
Artikel 20.
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Zeit in ihre Heimat entlassen werden.