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II. Übereinkommen der I. Haager Friedens · II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

§ 36 II. Übereinkommen der I. Haager Friedens

Artikel 36.

In KraftAmtlicher Text

Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der kriegführenden Parteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die kriegführenden Parteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, zur vereinbarten Frist benachrichtigt wird.