Rechtsbibliothek und Fallanalyse · Österreich · Belgien · Europäische Union
LAWxPERT Anmelden Kostenloses Konto

II. Übereinkommen der I. Haager Friedens · II. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz (Anlage)

§ 48 II. Übereinkommen der I. Haager Friedens

Artikel 48.

In KraftAmtlicher Text

Erhebt der Besetzende in dem besetzen Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.