X. Übereinkommen der II. Haager Friedens · X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 22 X. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 22.
Finden Kriegsunternehmungen zwischen Land- und Seestreitkräften der Kriegführenden statt, so sollen die Bestimmungen dieses Übereinkommens nur für die eingeschifften Streitkräfte Anwendung finden.