X. Übereinkommen der II. Haager Friedens · X. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz
§ 6 X. Übereinkommen der II. Haager Friedens
Artikel 6.
Die im Artikel 5 vorgesehenen Abzeichen dürfen sowohl in Friedensals auch in Kriegszeiten nur zum Schutze und zur Bezeichnung der dort erwähnten Schiffe gebraucht werden.