§ 14 Abfassung und Unterfertigung von gericht§ 14. Paragraph 14,
Urteile der Bezirksgerichte.
Ein Urteil, das im Punkte der Schuld oder Strafe die Rechtskraft nicht erlangt hat (§ 464, Z 1 und 2, StPO.), kann in der Regel nur vom erkennenden Richter ausgefertigt werden. Ist dieser dauernd verhindert, so hat das Gericht mit Beschluß auszusprechen, daß das verkündete Urteil als nicht gefällt anzusehen ist. Die Vorschrift des § 13 ist anzuwenden.
War gegen das verkündete Urteil bloß eine Berufung zugunsten des Angeklagten ergriffen worden, so darf in dem erneuerten Verfahren keine strengere Strafe verhängt werden wie im verkündeten Urteile, sofern die in diesem Urteil ausgesprochene Strafe mit Sicherheit festgestellt werden kann.
Verweist auf
- Abfassung und Unterfertigung von gericht § 13
- Abfassung und Unterfertigung von gericht Art. 464