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Habsburgergesetz · Habsburgergesetz

§ 1 Habsburgergesetz§ 1. Paragraph eins,

I. Abschnitt. römisch eins. Abschnitt.

In KraftAmtlicher Text

1. Alle Herrscherrechte und sonstige Vorrechte des Hauses Habsburg-Lothringen sowie aller Mitglieder dieses Hauses sind in Österreich für immerwährende Zeiten aufgehoben.

2. Verträge über den Anfall von Herrscherrechten über das Gebiet der Republik Österreich sind ungültig.