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Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain

§ 114 Staatsvertrag von St. Germain

Artikel 114.

In KraftAmtlicher Text

Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.

Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder soweit es ihn betrifft:

1. das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;

2. das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912

zur Anwendung.

Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Österreich die Vorteile oder Vorrechte zu gewähren, die es der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in diesen Abkommen zugestanden hatte.