Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 160 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 160.
Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.