Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 163 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 163.
Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der Abbeförderung an fallen der österreichischen Regierung zur Last; auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel sowie das technische Personal gemäß Anforderung der im Artikel 161 vorgesehenen Kommission zu stellen.