Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 169 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 169.
Österreich verpflichtet sich, alle Gegenständ, Werte oder Urkunden, die Staatsgehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte gehört haben und etwa von den österreichischen Behörden zurückbehalten sind, unverzüglich nach Inkrafttreten des gegeenwärtigen Vertrages zurückzustellen.