Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 175 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 175.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, Urkunden und Auskünfte jeder Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für erforderlich erachtet wird.