Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 188 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 188.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Teiles des gegenwärtigen Vertrages berühren in keiner Weise die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages.