Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 238 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 238.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an lassen die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden, das Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß gelten, doch bleibt es gegenüber Frankreich, Portugal und Rumänien unwirksam.