Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 289 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 289.
Österreich darf seine Teilnahme an Tarifen oder Tarifverbänden nicht verweigern, die den Häfen einer der alliierten und assoziierten Mächte ähnliche Vorteile, wie es den Häfen einer anderen Macht gewährt, sichern.