Staatsvertrag von St. Germain · Staatsvertrag von St. Germain
§ 328 Staatsvertrag von St. Germain
Artikel 328.
Streitfragen, die zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen im vorliegenden Teile des gegenwärtigen Vertrages entstehen, werden in der von dem Völkerbund vorgesehenen Weise geregelt.