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Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Z · Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Zivilinternierten (UdSSR)

§ 12 Heimschaffung der Kriegsgefangenen und Z

Rückschaffung der Kriegsgefangenen.

In KraftAmtlicher Text

Die Rückschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten geschieht auf den derzeit bestehenden, beziehungsweise etwa neu zu eröffnenden See- und Landwegen.

Die in der Nähe der polnischen Grenze befindlichen österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind den polnischen Übernahmstationen für Kriegsgefangene zu übergeben. Zwischen der polnischen und der österreichischen Regierung bestehen Abmachungen wegen deren Übernahme.