Konsularischer Verkehr zwischen Österrei · Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR
§ 10 Konsularischer Verkehr zwischen Österrei
Artikel X. Artikel römisch zehn.
Die vertragschließenden Regierungen ergreifen sofort alle Maßnahmen, um die baldige Wiederaufnahme des öffentlichen Post-, Telegraphen- und Funkverkehrs zu ermöglichen und diesen Verkehr durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen.