Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko · Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)
§ 13 Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko
Artikel XIII. Die Überprüfung und den Abtransport der übernommenen Materialien bewirkt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen.