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Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko · Staatsvertrag von St. Germain (Übereinkommen Jugoslawien)

§ 26 Staatsvertrag von St. Germain (Übereinko

In KraftAmtlicher Text

Artikel XXVI. Die österreichische Bundesregierung ist weiters bereit, bezüglich des vorangeführten Materials, das im Besitze Österreichs zu verbleiben hat, an dem jedoch auch die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen interessiert ist, den beglaubigten Organen dieser Regierung die Einsicht und Abschriftnahme im Sinne der Bestimmungen des Artikels IX dieses Übereinkommens zu ermöglichen.