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Regelung der mit Tirol verbundenen Inter · Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)

§ 11 Regelung der mit Tirol verbundenen Inter

Titel V. Titel römisch fünf. Holzbezugsrechte, Weiderechte und anderes.

In KraftAmtlicher Text

Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belastenden unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.