Regelung der mit Tirol verbundenen Inter · Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)
§ 13 Regelung der mit Tirol verbundenen Inter
Titel VI. Titel römisch sechs. Allgemeine Bestimmungen.
Die zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens notwendigen Urkunden sind frei von jeglicher Steuer-, Stempel- und unmittelbaren Gebühr.