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EisBV · Eisenbahnbuchverordnung

§ 13 EisBV

II. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren. römisch zwei. Eröffnung einer vorläufigen Einlage; Ermittlungsverfahren.

In KraftAmtlicher Text

Gilt nur für das umgestellte Grundbuch (§ 1 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz) (vgl. Art. II, BGBl. Nr. 183/1993 ).

(1) Bei der Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind die Eintragungen, die sich aus den nach § 19 EAG vorzulegenden Verzeichnissen ergeben, sowie Änderungen, die infolge der Erhebungen notwendig werden, nach den für Eintragungen im Eisenbahnbuch geltenden Vorschriften vorzunehmen.

(2) Die Grundeinlage und die Teileinlagen sind in der Aufschrift als vorläufige Einlagen zu bezeichnen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1993-03-13