EisBV · Eisenbahnbuchverordnung
§ 2 EisBV
I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.
Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahneinlagen und einer Urkundensammlung (§ 3 EAG.). Außerdem ist zum Eisenbahnbuch eine Mappe zu führen, auf welche die für die Grundbuchsmappe geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1993-03-13