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EisBV · Eisenbahnbuchverordnung

§ 2 EisBV

I. Allgemeine Bestimmungen. römisch eins. Allgemeine Bestimmungen.

In KraftAmtlicher Text

Das Eisenbahnbuch besteht aus den Eisenbahneinlagen und einer Urkundensammlung (§ 3 EAG.). Außerdem ist zum Eisenbahnbuch eine Mappe zu führen, auf welche die für die Grundbuchsmappe geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden sind.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1993-03-13