B-VG · Bundes-Verfassungsgesetz
§ 4 B-VG
A. Allgemeine Bestimmungen
(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2004-01-01