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Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze ( · Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

§ 22 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (

I. Teil. römisch eins. Teil. Bestehende Wasserrechte und Wasseranlagen.

In KraftAmtlicher Text

Erhaltungsverpflichtungen, Dienstbarkeiten und sonstige Verbindlichkeiten, die aus den in Artikel 19 erwähnten Wasserrechten herrühren, bleiben auch fernerhin ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der verpflichteten oder berechtigten Personen sowie ohne Rücksicht darauf aufrecht, ob sich die Wasseranlage, an die das Wasserrecht gebunden ist, auf dem Gebiete des einen oder des anderen Staates befindet.