§ 33 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (
III. Teil. römisch drei. Teil. Behörden und Verfahren.
Als Wasserrechtsbehörde im Sinne dieses Vertrages wird jene Behörde angesehen, die zur Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung nach den geltenden Vorschriften ihres Staates berufen ist.