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Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze ( · Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (Grenzstatut) (Tschechische R)

§ 35 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (

III. Teil. römisch drei. Teil. Behörden und Verfahren.

In KraftAmtlicher Text

Falls in der Zeit zwischen dem Staatsumsturze und dem Inkrafttreten dieses Vertrages wasserbauliche Maßnahmen getroffen oder wasserrechtliche Bewilligungen erteilt worden sein sollten, bei denen die Grundsätze dieses Vertrages nicht zur Geltung gelangt sind, bleibt es den Vertragsstaaten vorbehalten, fallweise in Verhandlungen über die Möglichkeit einer Behebung oder Einschränkung hiedurch entstandener Nachteile, jedoch unbeschadet der etwa eingetretenen Rechtskraft von Entscheidungen, einzutreten.