§ 37 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (
IV. Teil. römisch vier. Teil. Besondere Bestimmungen.
Die Bestimmungen dieses Vertrages hinsichtlich der Wasserbenützung überhaupt finden auf die Benützung der Gewässer zur Holztrift sinngemäß Anwendung.
IV. Teil. römisch vier. Teil. Besondere Bestimmungen.
Die Bestimmungen dieses Vertrages hinsichtlich der Wasserbenützung überhaupt finden auf die Benützung der Gewässer zur Holztrift sinngemäß Anwendung.