§ 8 Rechtsverhältnisse an der Staatsgrenze (
II. Abschnitt. römisch zwei. Abschnitt. Rechtsverhältnisse an öffentlichen Straßen und Wegen an der Grenze.
Hinsichtlich der Regelung des Verkehres auf Grenzstraßen, Grenzwegen und Grenzbrücken (Straßenpolizei) werden besondere Vereinbarungen zwischen den Vertragsstaaten getroffen werden.