Übereinkommen betreffend finanzielle Fra · Übereinkommen betreffend finanzielle Fragen (Italien)
§ 2 Übereinkommen betreffend finanzielle Fra
Die Modalitäten, betreffend die Einstellung der Operationen des österreichischen und des italienischen Prüfungs- und Ausgleichsamtes, die durch den Staatsvertrag von Saint-Germain eingesetzt worden sind, sowie der Tätigkeit des durch den genannten Staatsvertrag eingesetzten gemischten Schiedsgerichtshofes und des gemäß § 4 des Anhanges zum Abschnitt IV des X. Teiles des gleichen Staatsvertrages eingesetzten Schiedsrichters werden durch ein abgesondertes Übereinkommen vom heutigen Tage geregelt.