Unabhängigkeitserklärung · Unabhängigkeitserklärung
§ 2 Unabhängigkeitserklärung
Art. II: Der im Jahre 1938 dem österreichischen Volke aufgezwungene Anschluß ist null und nichtig.
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Art. II: Der im Jahre 1938 dem österreichischen Volke aufgezwungene Anschluß ist null und nichtig.