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GOG 1945 · Gerichtsorganisationsgesetz 1945

§ 13 GOG 1945Sonstige Bestimmungen.

III. Abschnitt. römisch drei. Abschnitt.

In KraftAmtlicher Text

Diese Bestimmung ist gegenstandslos.

(1) Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt, in dem die in den Verordnungen über die Personalsenate vorgeschriebenen Wahlen für diese Senate vorzunehmen sind.

(2) Bis zum Zusammentritt der gewählten Personalsenate werden die nach der Gerichtsverfassungsnovelle und den Verordnungen über die Personalsenate den Personalsenaten zustehenden Geschäfte von den Präsidenten der betreffenden Gerichtshöfe besorgt.