§ 13 VerbotsG
Gem. Art. I § 1 Abs. 1 BVG, BGBl. Nr. 82/1957 (NS-Amnestie 1957) finden ab dessen Inkrafttreten Verzeichnungen in den besonderen Listen gem. § 13 VerbotsG 1947 nicht mehr statt. Beachte weiters die Bestimmungen des Art. I und II des BVG, BGBl. Nr. 82/1957 .
Nach §§ 10, 11 oder 12 dieses Verfassungsgesetzes oder nach dem Kriegsverbrechergesetz vom 26. Juni 1945, St. G. Bl. Nr. 32, in der Fassung der Kriegsverbrechergesetznovelle vom 18. Oktober 1945, St. G. Bl. Nr. 199, rechtskräftig verurteilte Personen sind in den besonderen Listen von Amts wegen zu verzeichnen. Es gelten für ihre Verzeichnung im übrigen die Bestimmungen des § 4.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1947-02-18