Viertes Rückstellungsgesetz · Viertes Rückstellungsgesetz
§ 2 Viertes Rückstellungsgesetz
Geänderte Firmen können mit dem früheren Wortlaut fortgeführt und wieder in das Firmenbuch eingetragen werden. Die Vorschriften der §§ 18, 19 und 30 H. G. B., § 4, Abs. (1), Satz 1, Aktiengesetz, § 5, Abs. (1), Satz 1 und 2, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und § 4 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden in diesem Falle keine Anwendung.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 1991-01-01
Verweist auf
- Viertes Rückstellungsgesetz Art. 18
- Viertes Rückstellungsgesetz Art. 19
- Viertes Rückstellungsgesetz Art. 30
- Viertes Rückstellungsgesetz § 4
- Viertes Rückstellungsgesetz § 5