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Viertes Rückstellungsgesetz · Viertes Rückstellungsgesetz

§ 2 Viertes Rückstellungsgesetz

In KraftAmtlicher Text

Geänderte Firmen können mit dem früheren Wortlaut fortgeführt und wieder in das Firmenbuch eingetragen werden. Die Vorschriften der §§ 18, 19 und 30 H. G. B., § 4, Abs. (1), Satz 1, Aktiengesetz, § 5, Abs. (1), Satz 1 und 2, des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, und § 4 des Gesetzes über Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften finden in diesem Falle keine Anwendung.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1991-01-01