Durchführung des Verbotsgesetzes 1947 · Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
§ 13 Durchführung des Verbotsgesetzes 1947
Abschnitt II Abschnitt römisch zwei Meldeverfahren.
(1) Zur Erstattung der Meldung sind Meldeblätter nach dem Muster der Beilage 1 zu verwenden. Die Registrierungsbehörde kann die Ausfüllung der Meldeblätter in doppelter Ausfertigung anordnen.
(2) Eine Abschrift des Meldeblattes ist dem zuständigen Arbeitsamt, in Wien dem Landesarbeitsamt zu übermitteln.