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Nationalsozialistengesetz · Nationalsozialistengesetz

§ 21 Nationalsozialistengesetz(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957 , zum XV. Hauptstück, Abschnitt I und II; dokumentalistisch: zu Art. XV, §§ 1 und 2, BGBl. Nr. 25/1947 ) Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zum römisch fünfzehn. Hauptstück, Abschnitt römisch eins und römisch zwei; dokumentalistisch: zu Artikel römisch fünfzehn,, Paragraphen eins und 2, Bundesgesetzblatt Nr. 25 aus 1947,)

Artikel IV. Artikel römisch vier.

In KraftAmtlicher Text

Hat derjenige, dessen Pachtvertrag auf Grund der Bestimmungen des XV. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes, BGBl. Nr. 25/1947 , aufgelöst war, eine Entschädigung für die auf dem Grundstück befindlichen Bauten, Bäume, Sträucher und dergleichen erhalten, so ist die nach § 17 oder § 19 anspruchsberechtigte Person verpflichtet, den Entschädigungsbetrag bei der Übernahme des Grundstückes an denjenigen zurückzuzahlen, dessen Rechtstitel zur Benützung des Grundstückes auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesverfassungsgesetzes erloschen ist. Allfällige weitergehende Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen werden hiedurch nicht berührt. Entschädigungsbeträge, die infolge eines eingetretenen Vermögensverfalles vom Bund eingezogen wurden, sind so zu behandeln, als ob sie der damalige Pächter (§ 17 oder § 19) erhalten hätte.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1957-03-30