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RHG · Rechnungshofgesetz 1948

§ 21 RHGSonstige Bestimmungen.

IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT

In KraftAmtlicher Text

V. Abschnitt.

Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt. Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. Außer den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes einem Bundesminister gleichgestellt.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 1997-08-01