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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 226 Geo.Einstellung der Exekution

2. Kapitel Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung

In KraftAmtlicher Text

Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:

a) wenn der Betrag eingezahlt wurde;

b) im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht gemäß § 232 Abs. 2, bei Nachlass (§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;

c) wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);

d) wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2015-07-01