Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 226 Geo.Einstellung der Exekution
2. Kapitel Vollstreckung, Rückzahlung und Löschung
Die Einbringungsstelle hat den Antrag auf Einstellung (Einschränkung) der Exekution beim Exekutionsgericht insbesondere zu stellen:
a) wenn der Betrag eingezahlt wurde;
b) im Umfang des Erlöschens der Zahlungspflicht gemäß § 232 Abs. 2, bei Nachlass (§ 9 Abs. 2 GEG) oder, soweit Beträge zurückzuzahlen sind, im Umfang der Aufrechnung;
c) wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35, 36 oder 37 EO. anerkannt wird (§ 225 Abs. 2);
d) wenn der zum Empfang berechtigte Dritte erklärt hat, auf die Forderung oder deren zwangsweise Eintreibung zu verzichten oder die Exekution selbst zu führen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2015-07-01
Verweist auf
- EO § 35
- EO § 36
- EO § 37
- Geo. Art. 225
- Geo. § 232
- Geo. § 9