Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 340 Geo.Fristenvormerk
6. Kapitel Einrichtung der Verwahrungsabteilungen
Im Fristenvormerk, der für mehrere Jahre anzulegen ist, sind alle einzuhaltenden Fristen, insbesondere für die sich wiederholenden Amtshandlungen einzutragen.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01