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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 432 Geo.Das Rechtshilferegister

5. Kapitel Bürgerliche Rechtshilfesachen

In KraftAmtlicher Text

(1) Das Rechtshilferegister ist für zivilgerichtliche Rechtshilfesachen (Hc) nach GeoForm. Nr. 99 zu führen.

(2) In das Hc-Register sind einzutragen:

1. Ersuchen in- und ausländischer Gerichte um Gewährung von Rechtshilfe einschließlich der Ersuchen um Vornahme von Realakten nach § 117 JN. und um Vornahme einzelner Exekutionshandlungen (§ 394 Abs. 3) sowie die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen nach § 36 JN.;

2. die Ersuchen anderer Stellen um Vornahme zivilgerichtlicher Amtshandlungen, zum Beispiel Schiedsgerichte und Schiedsrichter, Börsenschiedsgerichte, Patentamt und Patentgerichtshof, Einigungsämter, Berufsvormundschaften, denen die erweiterte Vormundschaft übertragen wurde, Finanz- und Verwaltungsbehörden;

3. Ersuchen um Übersendung zivilgerichtlicher Akten nach Vorschrift des § 436.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01