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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 530 Geo.Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch)

14. Kapitel Geschäftsbehelfe, die in allen Abteilungen (Anm.: jetzt: Geschäftsabteilungen) , verwendet werden

In KraftAmtlicher Text

Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) , ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01