Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 530 Geo.Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) Geschäftskalender und Fristenvormerk des Grundbuchsführers Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch)
14. Kapitel Geschäftsbehelfe, die in allen Abteilungen (Anm.: jetzt: Geschäftsabteilungen) , verwendet werden
Wenn nach Ablauf einer Frist vom Grundbuchsgerichte von Amts wegen eine Verfügung zu treffen ist, hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) dem Richter darüber Bericht zu erstatten. Zu diesem Zwecke hat der Grundbuchsführer (Anm.: jetzt: Fachdienst im Grundbuch) , ohne daß es hiezu einer richterlichen Weisung bedarf, die bezüglichen Fristen im Geschäftskalender, allenfalls im Fristenvormerk vorzumerken.
Änderungsgeschichte
- In Kraft seit 2014-01-01