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Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 539 Geo.Protokolle

1. Kapitel Durchführungsvorschriften zur Zivilprozeßordnung

In KraftAmtlicher Text

Die Anordnung, daß das Protokoll oder Teile davon vom Schriftführer nach den Angaben des Vorsitzenden in Kurzschrift aufzunehmen sind (§ 209 ZPO.), bedarf keiner ausdrücklichen Aufnahme ins Protokoll. Das kurzschriftliche Protokoll kann auf demselben Bogen, der die Kurzschrift trägt, in Vollschrift übertragen werden. Das kurzschriftliche Protokoll ist von den Parteien und den Gerichtspersonen (§§ 212 Abs. 1, 213 Abs. 3 ZPO.), die Vollschrift nur von den Gerichtspersonen (§ 212 Abs. 5 ZPO.) zu unterschreiben.

Änderungsgeschichte
  • In Kraft seit 2014-01-01