§ 0 Verlängerung der Frist für die Geltendma
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. November 1953 über die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.
StF: BGBl. Nr. 180/1953
Auf Grund des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes, BGBl. Nr. 208/1949 , wird verordnet:
Verweist auf
- Verlängerung der Frist für die Geltendma Art. 4