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Verlängerung der Frist für die Geltendma · Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz

§ 0 Verlängerung der Frist für die Geltendma

In KraftAmtlicher Text

Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. November 1953 über die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Dritten Rückgabegesetz.

StF: BGBl. Nr. 180/1953

Auf Grund des § 4 des Dritten Rückgabegesetzes, BGBl. Nr. 208/1949 , wird verordnet: