Verwaltergesetz 1952 · Verwaltergesetz 1952
§ 13 Verwaltergesetz 1952
(1) Die öffentlichen Verwalter haften für jeden aus schuldhafter Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
(2) Die öffentlichen Verwalter sind auf die Dauer ihrer Bestellung vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen.