Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi · Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten § 34 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi Artikel 34 In KraftAmtlicher Text Das Nehmen von Geiseln ist verboten. ← Vorherige · § 33 Inhalt § 35 · Nächste →