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Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi · Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

§ 48 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi

Artikel 48

In KraftAmtlicher Text

Geschützte Personen, die nicht Staatsangehörige der Macht sind, deren Gebiet besetzt ist, können unter den in Artikel 35 vorgesehenen Bedingungen das Recht zum Verlassen des Gebietes in Anspruch nehmen. Die Entscheidungen sollen auf Grund der Verfahrensvorschriften getroffen werden, die die Besetzungsmacht in Übereinstimmung mit dem erwähnten Artikel aufzustellen hat.