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Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi · Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

§ 53 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi

Artikel 53

In KraftAmtlicher Text

Es ist der Besetzungsmacht verboten, bewegliche oder unbewegliche Güter zu zerstören, die persönliches oder gemeinschaftliches Eigentum von Privatpersonen, Eigentum des Staates oder öffentlicher Körperschaften, sozialer oder genossenschaftlicher Organisationen sind, außer in Fällen, wo solche Zerstörungen wegen militärischer Operationen unerläßlich werden sollten.