§ 79 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivi
Artikel 79
Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen geschützte Personen nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 41, 42, 43, 68 und 78 internieren.
Artikel 79
Die am Konflikt beteiligten Parteien dürfen geschützte Personen nur gemäß den Bestimmungen der Artikel 41, 42, 43, 68 und 78 internieren.